Rahmenbedingungen für Verträge im Industrie- und Produktdesign

1. Geltung 

1.1 Die nachstehenden Rahmenbedingungen für Designverträge und Angebote im Industrieund Produktdesign gelten für sämtliche Designverträge und Angebote des Designers. Mit der Annahme des Angebotes bzw. dem Vertragsschluss werden diese Rahmenbedingungen Bestandteil des zwischen den Parteien zustande gekommenen Designvertrages. 

1.2 Gegenüber Unternehmern im Sinne des §14 BGB gelten die AGB unabhängig von einem gesonderten Hinweis im Einzelfall auch für alle zukünftigen Rechtsgeschäfte. 

1.3 Änderungen, Abweichungen oder Ergänzungen dieser AGB durch den Auftraggeber oder besondere Zusicherungen bedürfen der Schriftform und einer Bestätigung in Textform durch uns. Gleiches gilt für die Abbedingung der Schriftform. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Bestandteil des Vertrages. 

1.4 Unsere Angebote sowie Regelungen im Designvertrag gehen den AGB im Zweifel vor. Die AGB ergänzen die Angebote. 

2. Definitionen 

Im Sinne des Designvertrages bezeichnet 

2.1 „Proportionsmodell“ das Modell, das nur die Aufgabe hat, im Wesentlichen die äußere Form, auf jeden Fall aber Proportionen erkennen zu lassen; 

2.2 „Designmodell“ die Vorlage, die in ihrer äußeren Anmutung exakt dem späteren Serienmuster entspricht und zwar in einer Qualität, dass es für Prospektfotos verwendet werden kann; 

2.3 „Funktionsmodell“ das Modell, das komplett oder nur zum Teil die technische Funktion zeigt, ohne Rücksicht auf die äußere Form; 

2.4 „Ergonomiemodell“ das Modell, das der Entwicklung der optimalen Bedien- oder Benutzbarkeit dient; 

2.5 „Prototyp“ das nach den Fertigungszeichnungen erstellte Modell, das dem späteren Serienmuster in Material und Maßen weitgehend entspricht. 

3. Angebot & Vertragsschluss 

3.1 Die Genehmigung eines Kostenvoranschlags durch den Auftraggeber stellt ein Angebot auf Vertragsschluss dar. 

3.2 Ein Vertrag kommt durch die Annahme durch uns in Form der Auftragsbestätigung in Textform (E-Mail ausreichend) zustande. Das Angebot gilt zudem als angenommen, wenn wir mit der Leistungserbringung beginnen. 

4. Vertragsgegenstand 

4.1 Der Vertragsgegenstand bemisst sich nach Vertrag bzw. dem Angebot sowie nach diesen AGB. 

4.2 Die Leistungserbringung erfolgt im Rahmen eines dynamischen, kreativen Entwicklungsprozesses und im Übrigen nach den Vorgaben des von uns erstellten Kostenvoranschlages / Angebotes. Angebot oder Kostenvoranschlag nehmen insbesondere Vorgaben des Auftraggebers auf, soweit der Auftraggeber diese Angaben vor Einholung des Angebotes gemacht hat. Im Zweifel sowie über die Vorgaben hinaus gilt der dynamische und kreative Entwicklungsprozess als beauftragt. 

4.3 Bei dem kreativen Entwicklungsprozess sprechen wir uns mit dem Auftraggeber fortlaufend über Fortgang und Ziel des Projekts ab. Im Übrigen erarbeiten wir entsprechend dem Angebot oder nach individueller Abrede bis zu 2 Entwürfe, von denen der Kunde einen auswählen kann und der sodann weiter ausgearbeitet wird. Sobald bei Teilleistungen ein Einvernehmen über die wesentlichen Bestandteile erzielt wurde, werden diese verbessert (je nach Anzahl der im Kostenvoranschlag / Angebot vereinbarten Korrekturschleifen). Kreative Leistungen werden nach Dienstvertragsrecht behandelt. Abweichungen durch das Angebot sind möglich. 

4.4 Im Rahmen der Vorgaben des Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit. 

4.5 Die Vereinbarung eines Stundenkontingents bedeutet im Falle eines dynamischen Entwicklungsprozesses nicht, dass die Tätigkeit in der entsprechenden Anzahl Stunden fertig gestellt wird, es sei denn entsprechendes wurde explizit vereinbart. 

4.6 Die Leistungserbringung gliedert sich in verschiedene Phasen, die im Angebot benannt sind. Nach Erbringung jeder Phase können wir eine Zwischenabnahme verlangen. 

4.7 Digitale Leistungsergebnisse werden in marktüblichem Format abgeliefert. Formatwünsche sind vom Auftraggeber vor Leistungserbringung eindeutig zu benennen. 

4.8 Wünsche und Vorstellungen des Auftraggebers hinsichtlich des Leistungsergebnisses können nur insoweit umgesetzt werden, als es technisch und im Rahmen der finanziellen Vereinbarungen und subjektiv im Rahmen des bei uns vorhandenen Know-hows möglich ist. 

5. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers 

5.1 Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle das zu gestaltende Produkt betreffenden Informationen, insbesondere von Fertigung, Vertrieb und Handel, dem Designer über die gesamte Entwicklungsphase unmittelbar und unverzüglich zugänglich gemacht werden. 

5.2 Zu einer die allgemeine Schlüssigkeit überschreitenden Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ist der Designer nur aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung verpflichtet. 

5.3 Kommt der Auftraggeber seiner Pflicht zur Mitwirkung nicht nach, so können wir gemäß § 642 BGB eine angemessene Entschädigung verlangen sowie die weiteren 

Rechte des § 643 BGB geltend machen. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach Dauer des Verzuges und Höhe der Vergütung. 

5.4 Mitwirkungshandlungen nimmt der Auftraggeber auf seine Kosten vor. 

6. Abnahme 

6.1 Jede der Leistungsphasen wird gesondert abgenommen. 

6.2 Der Kunde ist verpflichtet, Leistungen abzunehmen, die im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht wurden (Abnahme). Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist zur Abnahme keine Erklärung abgibt oder wenn der Kunde das vertraglich vereinbarte Entgelt zahlt, sofern es nicht bereits vor Aufforderung zur Abnahme gezahlt war. 

6.3 Die Abnahme gilt als stillschweigend erfolgt, wenn den Leistungen der darauf folgenden Leistungsphase nicht schriftlich widersprochen wird. 

6.4 Durch die Abnahme einer Leistungsphase wird deren Ergebnis zur verbindlichen Grundlage der weiteren Leistungen. 

6.5 Aus Gründen des Geschmacks (Nichtgefallens) kann der Abnahme nicht widersprochen werden. Das Kündigungsrecht des Auftraggebers bleibt hiervon unberührt. 

6.6 Erachtet der Auftraggeber die erbrachten Leistungen nicht als im Wesentlichen vertragsgemäß, so hat er Beanstandungen ohne schuldhaftes Zögern nachvollziehbar und in Textform mitzuteilen. 

6.7 Beanstandet der Auftraggeber Leistungen fristgemäß, werden wir eine einmalige Nachbesserung vornehmen. Die Nachbesserung richtet sich nach den Vorgaben des Auftraggebers, wenn die Beanstandung des Auftraggebers derart konkret erfolgte, dass wir die Leistung ohne weitere Nachfrage beim Kunden ausbessern können. Erfolgt die Beanstandung nicht derart konkret, ist von uns lediglich eine branchenübliche Nachbesserung nach eigenem Ermessen auszuführen. Wünscht der Auftraggeber sodann weitere Nachbesserungen, werden diese nur auf Kosten des Auftraggebers und nach vorheriger Absprache durchgeführt. 

7. Leistungsfristen 

7.1 Termine, durch deren Nichteinhalten eine Vertragspartei nach § 286 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ohne Mahnung in Verzug gerät (verbindliche Termine), sind stets schriftlich festzulegen und als verbindlich zu bezeichnen. Sind verbindliche Fristen zum Projektabschluss gesetzt, gilt folgendes: 

7.2 Ggf. auftretende Verzögerungen wegen mangelnder Mitwirkung des Auftraggebers sind von der Frist in Abzug zu bringen. 

7.3 Wird die Frist um mehr als 2 Wochen überschritten, ist der Auftraggeber berechtigt, eine Nachfrist von mindestens 2 Wochen zu setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf der Auftraggeber die Fertigstellung, der Designer die Abnahme, nicht mehr verlangen kann. 

7.4 Ist die Nichteinhaltung der Frist auf eine erst nach Vertragsabschluss eintretende oder erkennbar werdende höhere Gewalt zurückzuführen, wird die Frist bei vorübergehender Natur der Störung bis zu deren Wegfall verlängert, längstens jedoch um 6 Monate. Gleiches gilt bei Streiks, Aussperrungen, Fehlen erforderlicher Einund Ausfuhrgenehmigungen, unvorhersehbarer Betriebsstörungen oder sonstiger Ereignisse, die der Designer nicht zu vertreten hat. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Zulieferern des Designers eintreten. 

7.5 Ausführungs- und Lieferfristen für Aufträge, die Fremdarbeiten beinhalten, stehen unter dem Vorbehalt der eigenen Belieferung durch einen sorgfältig ausgewählten Lieferanten. Erfolgt die Selbstbelieferung nicht richtig und rechtzeitig, beginnen die vereinbarten Fristen erst nach ordnungsgemäßer Selbstbelieferung zu laufen. Alternativ sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn es trotz aller zumutbaren Anstrengungen nicht gelingt, die Fremdleistung binnen der vereinbarten Frist zu beschaffen. 

7.6 Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation usw.) und Umständen im Verantwortungsbereich des Auftraggebers (z. B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem Auftraggeber zuzurechnende Dritte etc.) haben wir nicht zu vertreten und berechtigen dazu, das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Wir werden dem Kunden Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt soweit möglich anzeigen. 

8. Leistungsänderungen 

8.1 Will der Auftraggeber den im Rahmen eines Kostenvoranschlages vertraglich bestimmten Umfang der zu erbringenden Leistungen ändern, so hat er diesen Wunsch in Textform zu äußern. Wir teilen mit, welche Auswirkungen die gewünschte Änderung insbesondere hinsichtlich Vergütung, Mehraufwand und Terminen haben wird. 

8.2 Kommt eine Einigung nicht zustande oder endet das Änderungsverfahren aus einem anderen Grund, so verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang. 

8.3 Die von dem Änderungsverfahren betroffenen Termine werden unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung, der Dauer der Abstimmung über den Änderungsvorschlag und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Änderungswünsche zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist soweit erforderlich verschoben. Terminänderungen werden dem Auftraggeber mitgeteilt. 

8.4 Der Auftraggeber hat den durch das Änderungsverlangen entstehenden Aufwand zu tragen. Hierzu zählen insbesondere die Prüfung des Änderungswunsches, das Erstellen eines Änderungsvorschlags und etwaige Stillstandzeiten. Wir werden vor Einleitung einer kostenpflichtigen Überprüfung den Auftraggeber auf die Kostenpflicht und -höhe hinweisen. 

9. Schutzrechte 

9.1 Die Modellentwürfe, Erstschnitte, Prototypen und Dateien des Designers sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrecht geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach § 2 des Urheberrechtsgesetzes erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. Der Designer hat das Recht auf Urheberbenennung. 

9.2 Die Werke des Designers dürfen nur in der vereinbarten Nutzungsart, zu dem vereinbarten Zweck in dem vereinbarten Umfang verwendet werden; mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Das Nutzungsrecht erwirbt der Auftraggeber mit der vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung für die Leistungsphasen 1 bis 3. Der Auftraggeber unterliegt keinen Exportbeschränkungen aus dem Designvertrag. 

9.3 Ohne Zustimmung des Designers dürfen seine Modellentwürfe, Prototypen und Dateien weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden; jede Nachahmung des Designs oder von Elementen daraus ist nur mit Zustimmung des Designers zulässig. Auch eine Weiterübertragung oder lizenzierung der Nutzungsrechte und aller dafür bestehenden Schutzrechte an Dritte bedarf der Zustimmung des Designers. 

9.4 Ist eine Lizenzgebühr (Umsatzbeteiligung) vereinbart, fallen die Nutzungsrechte mit Einstellung der Lizenzgebührenzahlung an den Designer zurück, ohne dass es dazu einer gesonderten Willenserklärung einer der Vertragsparteien bedarf. Dasselbe gilt, falls der Auftraggeber die Produktion nicht innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Leistungsphase 3 aufnimmt und innerhalb von 3 weiteren Monaten nach dem Designvertrag hergestellte Produkte zum Verkauf anbietet. Dasselbe gilt auch, wenn der Auftraggeber die Herstellung der vertragsgegenständlichen Produkte endgültig einstellt. Vom Auftraggeber für Leistungen des Designers eingetragene gesetzliche Schutzrechte (Geschmacksmuster, Gebrauchsmuster, Patente) gehen in diesen Fällen gleichfalls auf den Designer über. 

9.5 Nutzungsrechte an den Vorentwürfen, Varianten und Studien des endgültigen Designprodukts werden nicht übertragen, da diese lediglich die Entwicklung und Entscheidungsfindung zur Auswahl eines endgültigen Entwurfs vorbereiten. 

9.6 Entstehen während der Vertragszeit des Designvertrages bei dem Designer schutzfähige Weiterentwicklungen oder Verbesserungen, erwirbt der Auftraggeber daran keine Nutzungsoder Verwertungsrechte. 

9.7 Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche möglichen und aussichtsreichen Maßnahmen zur Erlangung gesetzlicher Schutzrechte für den Vertragsgegenstand einzuleiten bzw. weiterzuverfolgen. Die Kosten hierfür werden ab Vertragsschluss bis Vertragsende vom Auftraggeber getragen. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach, so kann der Designer selbst das Erforderliche auf Kosten des Auftraggebers veranlassen, wenn durch den mangelnden Schutz ihre Interessen ernsthaft und nachhaltig beeinträchtigt werden. 

9.8 Verletzungen der Schutzrechte für den Vertragsgegenstand werden von dem Designer verfolgt. Eine diesbezügliche Pflicht besteht jedoch nicht. Der Auftraggeber 

kann auch auf seine Kosten gegen solche Verletzungen vorgehen, wobei etwaige Ersatzleistungen für Verletzungen dem Designer zustehen. 

9.9 Lizenzgebühren (Umsatzbeteiligungen) sind jeweils zum Schluss eines jeden Kalendervierteljahres vom Auftraggeber unter Vorlage einer prüffähigen Aufstellung abzurechnen und an den Designer innerhalb von 30 Tagen nach Quartalsende auszubezahlen. 

9.10 Über den Umfang der vom Auftraggeber getätigten Nutzungen steht dem Designer ein Auskunftsanspruch zu. Der Designer ist berechtigt, die ihm gemeldeten Angaben zur Berechnung der Lizenzgebühr durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Angehörigen der steuerberatenden Berufe durch Einsicht in die Bücher des Auftraggebers überprüfen zu lassen. Die Kosten der Beauftragung trägt der Auftraggeber, wenn sich seine Auskünfte als unrichtig herausstellen. 

9.11 An den dem Auftraggeber übergebenen Unterlagen und Gegenständen werden Nutzungsrechte eingeräumt, ein Eigentumsrecht wird nicht übertragen. 

9.12 Ein Nutzungsrecht wird dem Kunden nur an Endprodukten eingeräumt. Übliche Gestaltungselemente und Objekte sowie Einzelbestandteile der vertraglichen Leistung dürfen von uns uneingeschränkt auch für andere Projekte genutzt und weiter lizenziert werden. An vom Kunden nicht abgenommen Leistungen sowie an Vorschlägen, Entwürfen, Skizzen und Abwandlungen des Endprodukts erhält der Kunde kein Nutzungsrecht. 

10. Kündigung durch den Auftraggeber 

10.1 Der Auftraggeber kann bis zur vollständigen Erbringung der Leistung jederzeit den Vertrag kündigen. Vor einer solchen Kündigung wird der Auftraggeber jedoch, soweit ihm dies zugemutet werden kann, dem Designer angemessen Gelegenheit geben, den Kündigungsgrund zu beseitigen. 

10.2 Er kann auch aus Gründen des Geschmacks (Nichtgefallens) kündigen. 

10.3 Kündigt der Auftraggeber, so ist der Designer berechtigt, die vereinbarte Vergütung für die bereits erbrachte Leistungsphase inkl. der Phase zu verlangen, in der die Kündigung erfolgt. 

10.4 Der Designer zeigt dem Auftraggeber den Abschluss der einzelnen Leistungsphasen an. Der Designer ist verpflichtet, zuvor dem Auftraggeber Gelegenheit zur Begutachtung des Phasenabschlusses einzuräumen. Der Auftraggeber ist berechtigt, innerhalb von 5 Kalendertagen nach Zugang der Anzeige den Vertrag mit Wirkung für die noch nicht durchgeführten Leistungsphasen zu kündigen. 

10.5 Kündigt der Auftraggeber, so gehen keinerlei Nutzungsrechte auf den Auftraggeber über. Sämtliche von dem Designer gefertigten Gegenstände, z.B. Ideenskizzen, Feinentwürfe und Modelle, sind dem Designer unverzüglich zurückzugeben. 

10.6 Wird ein Vertragspartner zahlungsunfähig oder wird ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt, so ist der andere Vertragspartner berechtigt, das Vertragsverhältnis zu kündigen.  

11. Gewährleistung und Haftung 

11.1 Das von dem Designer geschaffene Designprodukt ist nach seinem Wissensstand eine eigenständige, persönliche geistige Schöpfung. Eine über diese Erklärung hinausgehende Zusicherung für die Neuheit oder Eigenart, der dem Designprodukt zugrundeliegenden Idee oder für die Rechtswirksamkeit oder Rechtsbeständigkeit von Schutzrechten für den Vertragsgegenstand kann nicht gegeben werden. 

11.2 Der Designer haftet nicht für den mit dem Vertragsgegenstand erzielbaren oder erzielten wirtschaftlichen Erfolg. 

11.3 Infolge der an den Designer übertragenen Gestaltungsfreiheit und der damit verbundenen künstlerischen Eigenheiten kann der Auftraggeber aus Gründen des Geschmacks (Nichtgefallens) keine Nacherfüllungsoder Gewährleistungsrechte herleiten. 

11.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Designprodukt eigenverantwortlich auf seine Funktionstauglichkeit und sicherheit, Realisierbarkeit sowie Verkäuflichkeit zu überprüfen, da der Schwerpunkt, der von dem Designer zu erbringenden Leistung im Bereich der Gestaltung liegt. 

11.5 Der Designer schließt seine Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen des Designers. Bei in sonstiger Weise verursachten Schäden haftet der Designer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, auch seiner Erfüllungsgehilfen, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das gleiche gilt für fahrlässig verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften der Designer und seine Erfüllungsgehilfen nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Besteller vertrauen darf. 

11.6 Der Auftraggeber hat (vollständig) erbrachte Leistungen unverzüglich nach Ablieferung, soweit nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns unverzüglich hiervon Anzeige zu machen. Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige, so gilt die Leistung als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; andernfalls gilt die Leistung auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Zur Erhaltung der Rechte des Auftraggebers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Die Vorschriften zur Rügeobliegenheit finden keine Anwendung, wenn ein Mangel arglistig verschwiegen wurde. Die Regelungen zur Abnahme der Leistung gehen vor. 

12. Freiexemplare 

12.1 Der Designer hat Anspruch auf kostenlose Überlassung einer Attrappe des Produkts, das mit Hilfe seines Designs hergestellt wurde. 

12.2 Der Designer hat darüber hinaus Anspruch auf kostenlose Überlassung von je 10 Exemplaren eines Werbemittels, das für das von ihm gestaltete Produkt hergestellt wurde. 

12.3 Der Designer darf Ablichtungen des aufgrund seiner Leistung geschaffenen Produkts und darauf bezogene Werbemittel veröffentlichen und zu seiner Eigenwerbung verwenden. 

13. Preise und Zahlungen 

13.1 Die Vergütung ist, wenn vertraglich oder durch ein jeweiliges Angebot nicht ein anderes vereinbart wurde, für jede durch uns erbrachte Viertelstunde fällig. Vergütungen verstehen sich zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer, sofern diese anfällt. 

13.2 Sind einzelne Leistungsabschnitte vorgesehen, so haben wir für jeden erbrachten einzelnen Leistungsabschnitt Anspruch auf einen Teil der Gesamtvergütung. 

13.3 Die Vergütung setzt sich vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen aus einem Entwurfshonorar und – soweit eine Nutzung der Leistungen vertraglich vorgesehen ist – einem Nutzungshonorar zusammen. Die Honorarteile können gesondert oder zusammen in der Rechnung aufgeführt werden. Nutzungen, die über den vertraglich vorgesehenen Gebrauch der Leistungen hinausgehen, müssen ergänzend bezahlt werden. Nutzungshonorare können auch in Form von Lizenzvergütungen vereinbart werden. 

13.4 Wir sind berechtigt, Kostenvoranschläge um bis zu 10 % zu überschreiten, ohne dass es einer gesonderten Vergütungsvereinbarung bedarf. Überschreitungen von mehr als 10 % eines Kostenvoranschlages oder einer Budgetplanung werden so rechtzeitig wie möglich angekündigt und mit dem Auftraggeber das weitere Vorgehen besprochen. 

13.5 Ist über die Vergütung einer Leistung, deren Erbringung der Auftraggeber den Umständen nach nur gegen eine Vergütung erwarten durfte, keine Vereinbarung getroffen, so ist die für diese Leistung übliche Vergütung zu entrichten. Im Zweifel gelten die von uns für Leistungen in einem anderen Projekt verlangten und vom Kunden vergüteten Vergütungssätze als üblich. Zur Ermittlung einer üblichen Vergütung sind im Übrigen berufsständische Regelungen heranzuziehen. 

13.6 Für Künstlersozialversicherungsabgaben, Zollkosten sowie etwaige Fremdkosten ist der Auftraggeber verantwortlich. 

13.7 Die Kosten für vom Auftraggeber veranlasste Änderungen bereits freigegebener Aufträge, insbesondere Druckaufträge, Anfertigung von Prototypen o.ä., sind einschließlich der Kosten für Maschinenstillstand vom Auftraggeber zu zahlen. Das gilt auch für Wiederholungen von Probeanfertigungen, wenn diese vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichungen von der Vorlage erfolgen. 

13.8 Für Skizzen, Entwürfe, Probesätze, Probedrucke, Prototypen, Muster, Korrekturabzüge etc., die vom Auftraggeber über den ursprünglichen Auftrag hinaus verlangt werden, ist eine gesonderte Vergütung zu zahlen. 

13.9 Bei Verzug des Auftraggebers sind wir berechtigt, Jahres-Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, gegenüber Unternehmern in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen, alle Ansprüche aus diesem oder anderen Geschäften, auch soweit einzelne Raten noch nicht fällig sind, gegenüber dem Kunden sofort geltend zu machen, Lieferungen oder sonstige Leistungen aus diesem oder anderen Geschäften bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher uns zustehender Ansprüche aus diesem oder anderen Aufträgen durch den Kunden zurückzubehalten, angemessene Sicherheitsleistung zu verlangen. 

Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. 

13.10 Gegenüber unseren Ansprüchen ist die Aufrechnung ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt. Unternehmern steht die Einrede des nicht oder mangelhaft erfüllten Vertrages darüber hinaus zudem nur dann zu, wenn wir bereits ein dem Wert der Leistung entsprechendes Entgelt erlangt haben oder im Verhältnis zu einem Subunternehmer selbst das entsprechende Zurückbehaltungsrecht ausüben. 

14. Geheimhaltung 

14.1 Der Designer verpflichtet sich, sämtliche ihm im Zusammenhang mit dem Designvertrag zugänglich werdenden Informationen und Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet werden, oder die nach den Umständen eindeutig als Geschäftsoder Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszweckes erforderlich – weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten. 

14.2 Der Designer wird durch geeignete vertragliche Abreden mit den für ihn tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten sicherstellen, dass auch diese unbefristet jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäftsund Betriebsgeheimnisse unterlassen. 

14.3 Entsprechende Verpflichtungen treffen den Auftraggeber in Bezug auf Geschäftsund Betriebsgeheimnisse des Designers. Dies gilt insbesondere auch für die während der Entwicklungsphase zur Kenntnis gebrachten Ideenund Modellstudien. Auf die Strafbarkeit eines Verstoßes gegen diese Verpflichtung gem. §§ 17 und 18 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb wird ausdrücklich hingewiesen. 

14.4 Rechte aus der Entwicklungsphase, insbesondere Nutzungsrechte an vor-gestellten Entwurfs, Modellvarianten gehen nicht auf den Auftraggeber über. 

15. Abwerbe- und Einstellungsverbot 

15.1 Der Vertragspartner verpflichtet sich, während der Dauer der Zusammenarbeit der Parteien und für einen Zeitraum von zwei Jahren danach keine unserer Mitarbeiter abzuwerben oder ohne vorherige Zustimmung durch uns zu beschäftigen. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Vertragspartner, eine Vertragsstrafe in Höhe eines Brutto-Jahresgehaltes des Mitarbeiters an uns zu zahlen. 

16. Erfüllungsort und Gerichtsstand 

16.1 Erfüllungsort ist der Sitz des Designers. 

16.2 Gerichtsstand ist der Sitz des Designers, sofern der Auftraggeber Vollkaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Der Designer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen. 

17. Änderungen/Ergänzungen, Teilunwirksamkeit 

17.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform, wobei Briefwechsel, Fax oder elektronische Übermittlung durch E-Mail genügt. 

17.2 Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer voranstehender Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck so weit wie möglich verwirklicht. 

1. Geltung

1.1 Die nachstehenden Rahmenbedingungen für Designverträge und Angebote im Industrie­ und Produktdesign gelten für sämtliche Designverträge und Angebote des Designers. Mit der Annahme des Angebotes bzw. dem Vertragsschluss werden diese Rahmenbedingungen Bestandteil des zwischen den Parteien zustande gekommenen Designvertrages.  

1.2 Gegenüber Unternehmern im Sinne des §14 BGB gelten die AGB unabhängig von einem gesonderten Hinweis im Einzelfall auch für alle zukünftigen Rechtsgeschäfte. 

1.3 Änderungen, Abweichungen oder Ergänzungen dieser AGB durch den Auftraggeber oder besondere Zusicherungen bedürfen der Schriftform und einer Bestätigung in Textform durch den Designer. Gleiches gilt für die Abbedingung der Schriftform. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Bestand-teil des Vertrages.  

1.4 Die Angebote des Designers sowie Regelungen im Designvertrag gehen den AGB im Zweifel vor. Die AGB ergänzen die Angebote.  

2. Definitionen

Im Sinne des Designvertrages bezeichnet 

2.1 „Proportionsmodell“ das Modell, das nur die Aufgabe hat, im Wesentlichen die äußere Form, auf jeden Fall aber Proportionen erkennen zu lassen; 

2.2 „Designmodell“ die Vorlage, die in ihrer äußeren Anmutung exakt dem späteren Serienmuster entspricht und zwar in einer Qualität, dass es für Prospektfotos verwendet werden kann; 

2.3 „Funktionsmodell“ das Modell, das komplett oder nur zum Teil die technische Funktion zeigt, ohne Rücksicht auf die äußere Form; 

2.4 „Ergonomiemodell“ das Modell, das der Entwicklung der optimalen Bedien- oder Benutzbarkeit dient; 

2.5 „Prototyp“ das nach den Fertigungszeichnungen erstellte Modell, das dem späteren Serienmuster in Material und Maßen weitgehend entspricht. 

3. Angebot & Vertragsschluss

3.1 Die Genehmigung eines Kostenvoranschlags durch den Auftraggeber stellt ein Angebot auf Vertragsschluss dar.  

3.2 Ein Vertrag kommt durch die Annahme durch den Designer in Form der Auftragsbestätigung in Textform (E-Mail ausreichend) zustande. Das Angebot gilt zudem als angenommen, wenn der Designer mit der Leistungserbringung beginnt.  

4. Vertragsgegenstand

4.1 Der Vertragsgegenstand bemisst sich nach Vertrag bzw. dem Angebot sowie nach diesen AGB. 

4.2 Die Leistungserbringung erfolgt im Rahmen eines dynamischen, kreativen Entwicklungsprozesses und im Übrigen nach den Vorgaben des von dem Designer erstellten Kostenvoranschlages / Angebotes. Angebot oder Kostenvoranschlag nehmen insbesondere Vorgaben des Auftraggebers auf, soweit der Auftraggeber diese Angaben vor Einholung des Angebotes gemacht hat. Im Zweifel sowie über die Vorgaben hinaus gilt der dynamische und kreative Entwicklungsprozess als beauftragt.  

4.3 Bei dem kreativen Entwicklungsprozess spricht der Designer sich mit dem Auftraggeber fortlaufend über Fortgang und Ziel des Projekts ab. Im Übrigen erarbeitet der Designer entsprechend dem Angebot oder nach individueller Abrede bis zu 2 Entwürfe, von denen der Kunde einen auswählen kann und der sodann weiter ausgearbeitet wird. Sobald bei Teilleistungen ein Einvernehmen über die wesentlichen Bestandteile erzielt wurde, werden diese verbessert (je nach Anzahl der im Kostenvoranschlag / Angebot vereinbarten Korrekturschleifen). Kreative Leistungen werden nach Dienstvertragsrecht behandelt. Abweichung-en durch das Angebot sind möglich.  

4.4 Im Rahmen der Vorgaben des Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit. 

4.5 Die Vereinbarung eines Stundenkontingents bedeutet im Falle eines dynamischen Entwicklungsprozesses nicht, dass die Tätigkeit in der entsprechenden Anzahl Stunden fertig gestellt wird, es sei denn entsprechendes wurde explizit vereinbart.  

4.6 Die Leistungserbringung gliedert sich in verschiedene Phasen, die im Angebot benannt sind. Nach Erbringung jeder Phase kann der Designer eine Zwischenabnahme verlangen.   

4.7 Digitale Leistungsergebnisse werden in marktüblichem Format abgeliefert. Formatwünsche sind vom Auftraggeber vor Leistungserbringung eindeutig zu benennen. 

4.8 Wünsche und Vorstellungen des Auftraggebers hinsichtlich des Leistungsergebnisses können nur insoweit umgesetzt werden, als es technisch und im Rahmen der finanziellen Vereinbarungen und subjektiv im Rahmen des bei dem Designer vorhandenen Know-hows möglich ist.  

5. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

5.1 Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle das zu gestaltende Produkt betreffenden Informationen, insbesondere von Fertigung, Vertrieb und Handel, dem Designer über die gesamte Entwicklungsphase unmittelbar und unverzüglich zugänglich gemacht werden. 

5.2 Zu einer die allgemeine Schlüssigkeit überschreitenden Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ist der Designer nur aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung verpflichtet. 

5.3 Kommt der Auftraggeber seiner Pflicht zur Mitwirkung nicht nach, so kann der Designer gemäß § 642 BGB eine angemessene Entschädigung verlangen sowie die weiteren Rechte des § 643 BGB geltend machen. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach Dauer des Verzuges und Höhe der Vergütung.  

5.4 Mitwirkungshandlungen nimmt der Auftraggeber auf seine Kosten vor. 

6. Abnahme

6.1 Jede der Leistungsphasen wird gesondert abgenommen. 

6.2 Der Kunde ist verpflichtet, Leistungen abzunehmen, die im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht wurden (Abnahme). Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde innerhalb einer von dem Designer gesetzten angemessenen Frist zur Abnahme keine Erklärung abgibt oder wenn der Kunde das vertraglich vereinbarte Entgelt zahlt, sofern es nicht bereits vor Aufforderung zur Abnahme gezahlt war. 

6.3 Die Abnahme gilt als stillschweigend erfolgt, wenn den Leistungen der darauf folgenden Leistungsphase nicht schriftlich widersprochen wird. 

6.4 Durch die Abnahme einer Leistungsphase wird deren Ergebnis zur verbindlichen Grundlage der weiteren Leistungen. 

6.5 Aus Gründen des Geschmacks (Nichtgefallens) kann der Abnahme nicht widersprochen werden. Das Kündigungsrecht des Auftraggebers bleibt hiervon unberührt. 

6.6 Erachtet der Auftraggeber die erbrachten Leistungen nicht als im Wesentlichen vertragsgemäß, so hat er Beanstandungen ohne schuldhaftes Zögern nachvollziehbar und in Textform mitzuteilen. 

6.7 Beanstandet der Auftraggeber Leistungen fristgemäß, wird der Designer eine einmalige Nachbesserung vornehmen. Die Nachbesserung richtet sich nach den Vorgaben des Auftraggebers, wenn die Beanstandung des Auftraggebers derart konkret erfolgte, dass der Designer die Leistung ohne weitere Nachfrage beim Kunden ausbessern kann. Erfolgt die Beanstandung nicht derart konkret, ist von dem Designer lediglich eine branchenübliche Nachbesserung nach eigenem Ermessen auszuführen. Wünscht der Auftraggeber sodann weitere Nachbesserungen, werden diese nur auf Kosten des Auftraggebers und nach vorheriger Absprache durchgeführt.  

7. Leistungsfristen

7.1 Termine, durch deren Nichteinhalten eine Vertragspartei nach § 286 Ab-satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ohne Mahnung in Verzug gerät (verbindliche Termine), sind stets schriftlich festzulegen und als verbindlich zu bezeichnen. Sind verbindliche Fristen zum Projektabschluss gesetzt, gilt folgendes: 

7.2 Ggf. auftretende Verzögerungen wegen mangelnder Mitwirkung des Auftraggebers sind von der Frist in Abzug zu bringen. 

7.3 Wird die Frist um mehr als 2 Wochen überschritten, ist der Auftraggeber berechtigt, eine Nachfrist von mindestens 2 Wochen zu setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf der Auftraggeber die Fertigstellung, der Designer die Abnahme, nicht mehr verlangen kann. 

7.4 Ist die Nichteinhaltung der Frist auf eine erst nach Vertragsabschluss ein-tretende oder erkennbar werdende höhere Gewalt zurückzuführen, wird die Frist bei vorübergehender Natur der Störung bis zu deren Wegfall verlängert, längstens jedoch um 6 Monate. Gleiches gilt bei Streiks, Aussperrungen, Fehlen erforderlicher Ein­ und Ausfuhrgenehmigungen, unvorhersehbarer Betriebsstörungen oder sonstiger Ereignisse, die der Designer nicht zu vertreten hat. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Zulieferern des Designers eintreten. 

7.5 Ausführungs- und Lieferfristen für Aufträge, die Fremdarbeiten beinhalten, stehen unter dem Vorbehalt der eigenen Belieferung durch einen sorgfältig ausgewählten Lieferanten. Erfolgt die Selbstbelieferung nicht richtig und rechtzeitig, beginnen die vereinbarten Fristen erst nach ordnungsgemäßer Selbstbelieferung zu laufen. Alternativ ist der Designer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn es trotz aller zumutbaren Anstrengungen nicht gelingt, die Fremdleistung binnen der vereinbarten Frist zu beschaffen.  

7.6  Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation usw.) und Umständen im Verantwortungsbereich des Auftraggebers (z. B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem Auftraggeber zuzurechnende Dritte etc.) hat der Designer nicht zu vertreten und berechtigen dazu, das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Der Designer wird dem Kunden Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt soweit möglich anzeigen.

8. Leistungsänderungen

8.1 Will der Auftraggeber den im Rahmen eines Kostenvoranschlages vertraglich bestimmten Umfang der zu erbringenden Leistungen ändern, so hat er diesen Wunsch in Textform zu äußern. Der Designer teilt mit, welche Auswirkungen die gewünschte Änderung insbesondere hinsichtlich Vergütung, Mehraufwand und Terminen haben wird.  

8.2 Kommt eine Einigung nicht zustande oder endet das Änderungsverfahren aus einem anderen Grund, so verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang.  

8.3 Die von dem Änderungsverfahren betroffenen Termine werden unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung, der Dauer der Abstimmung über den Änderungsvorschlag und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Änderungswünsche zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist soweit erforderlich verschoben. Terminänderungen werden dem Auftraggeber mitgeteilt. 

8.4 Der Auftraggeber hat den durch das Änderungsverlangen entstehenden Aufwand zu tragen. Hierzu zählen insbesondere die Prüfung des Änderungswunsches, das Erstellen eines Änderungsvorschlags und etwaige Stillstandzeiten. Der Designer wird vor Einleitung einer kostenpflichtigen Überprüfung den Auftraggeber auf die Kostenpflicht und -höhe hinweisen. 

9. Schutzrechte

9.1 Die Modellentwürfe, Erstschnitte, Prototypen und Dateien des Designers sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrecht geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach § 2 des Urheberrechtsgesetzes erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. Der Designer hat das Recht auf Urheberbenennung. 

9.2 Die Werke des Designers dürfen nur in der vereinbarten Nutzungsart, zu dem vereinbarten Zweck in dem vereinbarten Umfang verwendet werden; mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Das Nutzungsrecht erwirbt der Auftraggeber mit der vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung für die Leistungsphasen 1 bis 3. Der Auftraggeber unterliegt keinen Exportbeschränkungen aus dem Designvertrag. 

9.3 Ohne Zustimmung des Designers dürfen seine Modellentwürfe, Prototypen und Dateien weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden; jede Nachahmung des Designs oder von Elementen daraus ist nur mit Zustimmung des Designers zulässig. Auch eine Weiterübertragung oder ­lizenzierung der Nutzungsrechte und aller dafür bestehenden Schutzrechte an Dritte bedarf der Zustimmung des Designers.

9.4 Ist eine Lizenzgebühr (Umsatzbeteiligung) vereinbart, fallen die Nutzungsrechte mit Einstellung der Lizenzgebührenzahlung an den Designer zurück, ohne dass es dazu einer gesonderten Willenserklärung einer der Vertragsparteien bedarf. Dasselbe gilt, falls der Auftraggeber die Produktion nicht innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Leistungsphase 3 aufnimmt und innerhalb von 3 weiteren Monaten nach dem Designvertrag hergestellte Produkte zum Verkauf anbietet. Dasselbe gilt auch, wenn der Auftraggeber die Herstellung der vertragsgegenständlichen Produkte endgültig einstellt. Vom Auftraggeber für Leistungen des Designers eingetragene gesetzliche Schutzrechte (Geschmacksmuster, Gebrauchsmuster, Patente) gehen in diesen Fällen gleichfalls auf den Designer über. 

9.5 Nutzungsrechte an den Vorentwürfen, Varianten und Studien des endgültigen Designprodukts werden nicht übertragen, da diese lediglich die Entwicklung und Entscheidungsfindung zur Auswahl eines endgültigen Entwurfs vorbereiten. 

9.6 Entstehen während der Vertragszeit des Designvertrages bei dem Designer schutzfähige Weiterentwicklungen oder Verbesserungen, erwirbt der Auftraggeber daran keine Nutzungs­ oder Verwertungsrechte. 

9.7 Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche möglichen und aussichtsreichen Maßnahmen zur Erlangung gesetzlicher Schutzrechte für den Vertragsgegenstand einzuleiten bzw. weiterzuverfolgen. Die Kosten hierfür werden ab Vertragsschluss bis Vertragsende vom Auftraggeber getragen. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach, so kann der Designer selbst das Erforderliche auf Kosten des Auftraggebers veranlassen, wenn durch den mangelnden Schutz ihre Interessen ernsthaft und nachhaltig beeinträchtigt werden. 

9.8 Verletzungen der Schutzrechte für den Vertragsgegenstand werden von dem Designer verfolgt. Eine diesbezügliche Pflicht besteht jedoch nicht. Der Auftraggeber kann auch auf seine Kosten gegen solche Verletzungen vorgehen, wobei etwaige Ersatzleistungen für Verletzungen dem Designer zustehen. 

9.9 Lizenzgebühren (Umsatzbeteiligungen) sind jeweils zum Schluss eines jeden Kalendervierteljahres vom Auftraggeber unter Vorlage einer prüffähigen Aufstellung abzurechnen und an den Designer innerhalb von 30 Tagen nach Quartalsende auszubezahlen. 

9.10 Über den Umfang der vom Auftraggeber getätigten Nutzungen steht dem Designer ein Auskunftsanspruch zu. Der Designer ist berechtigt, die ihm gemeldeten Angaben zur Berechnung der Lizenzgebühr durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Angehörigen der steuerberatenden Berufe durch Einsicht in die Bücher des Auftraggebers überprüfen zu lassen. Die Kosten der Beauftragung trägt der Auftraggeber, wenn sich seine Auskünfte als unrichtig herausstellen. 

9.11 An den dem Auftraggeber übergebenen Unterlagen und Gegenständen werden Nutzungsrechte eingeräumt, ein Eigentumsrecht wird nicht übertragen.

9.12 Ein Nutzungsrecht wird dem Kunden nur an Endprodukten eingeräumt. Übliche Gestaltungselemente und Objekte sowie Einzelbestandteile der vertraglichen Leistung dürfen von dem Designer uneingeschränkt auch für andere Projekte genutzt und weiter lizenziert werden. An vom Kunden nicht abgenommen Leistungen sowie an Vorschlägen, Entwürfen, Skizzen und Abwandlungen des Endprodukts erhält der Kunde kein Nutzungsrecht.  

10. Kündigung durch den Auftraggeber

10.1 Der Auftraggeber kann bis zur vollständigen Erbringung der Leistung je-derzeit den Vertrag kündigen. Vor einer solchen Kündigung wird der Auftrag-geber jedoch, soweit ihm dies zugemutet werden kann, dem Designer angemessen Gelegenheit geben, den Kündigungsgrund zu beseitigen. 

10.2 Er kann auch aus Gründen des Geschmacks (Nichtgefallens) kündigen. 

10.3 Kündigt der Auftraggeber, so ist der Designer berechtigt, die vereinbarte Vergütung für die bereits erbrachte Leistungsphase inkl. der Phase zu verlangen, in der die Kündigung erfolgt. 

10.4 Der Designer zeigt dem Auftraggeber den Abschluss der einzelnen Leistungsphasen an. Der Designer ist verpflichtet, zuvor dem Auftraggeber Gelegenheit zur Begutachtung des Phasenabschlusses einzuräumen. Der Auftraggeber ist berechtigt, innerhalb von 5 Kalendertagen nach Zugang der Anzeige den Vertrag mit Wirkung für die noch nicht durchgeführten Leistungsphasen zu kündigen. 

10.5 Kündigt der Auftraggeber, so gehen keinerlei Nutzungsrechte auf den Auftraggeber über. Sämtliche von dem Designer gefertigten Gegenstände, z.B. Ideenskizzen, Feinentwürfe und Modelle, sind dem Designer unverzüglich zurückzugeben. 

10.6 Wird ein Vertragspartner zahlungsunfähig oder wird ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt, so ist der andere Vertragspartner berechtigt, das Vertragsverhältnis zu kündigen. 

11. Gewährleistung und Haftung

11.1 Das von dem DesignerIn geschaffene Designprodukt ist nach seinem Wissensstand eine eigenständige, persönliche geistige Schöpfung. Eine über diese Erklärung hinausgehende Zusicherung für die Neuheit oder Eigenart der dem Designprodukt zugrundeliegenden Idee oder für die Rechtswirksamkeit oder Rechtsbeständigkeit von Schutzrechten für den Vertragsgegenstand kann nicht gegeben werden. 

11.2 Der Designer haftet nicht für den mit dem Vertragsgegenstand erzielbaren oder erzielten wirtschaftlichen Erfolg.

11.3 Infolge der an den Designer übertragenen Gestaltungsfreiheit und der damit verbundenen künstlerischen Eigenheiten kann der Auftraggeber aus Gründen des Geschmacks (Nichtgefallens) keine Nacherfüllungs­ oder Gewährleistungsrechte herleiten. 

11.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Designprodukt eigenverantwortlich auf seine Funktionstauglichkeit und ­sicherheit, Realisierbarkeit sowie Verkäuflichkeit zu überprüfen, da der Schwerpunkt der von dem Designer zu erbringenden Leistung im Bereich der Gestaltung liegt. 

11.5 Der Designer schließt seine Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen des Designers. Bei in sonstiger Weise verursachten Schäden haftet der Designer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, auch seiner Erfüllungsgehilfen, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das gleiche gilt für fahrlässig verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften der Designer und seine Erfüllungsgehilfen nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Besteller vertrauen darf.  

11.6 Der Auftraggeber hat (vollständig) erbrachte Leistungen unverzüglich nach Ablieferung, soweit nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, den Designer unverzüglich hiervon Anzeige zu machen. Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige, so gilt die Leistung als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; andernfalls gilt die Leistung auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Zur Erhaltung der Rechte des Auftraggebers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Die Vorschriften zur Rügeobliegenheit finden keine Anwendung, wenn ein Mangel arglistig verschwiegen wurde. Die Regelungen zur Abnahme der Leistung gehen vor. 

12. Freiexemplare

12.1 Der Designer hat Anspruch auf kostenlose Überlassung einer Attrappe des Produkts, das mit Hilfe seines Designs hergestellt wurde. 

12.2 Der Designer hat darüber hinaus Anspruch auf kostenlose Überlassung von je 10 Exemplaren eines Werbemittels, das für das von ihm gestaltete Produkt hergestellt wurde.

12.3 Der Designer darf Ablichtungen des aufgrund seiner Leistung geschaffenen Produkts und darauf bezogene Werbemittel veröffentlichen und zu seiner Eigenwerbung verwenden. 

13. Preise und Zahlungen

13.1 Die Vergütung ist, wenn vertraglich oder durch ein jeweiliges Angebot nicht ein anderes vereinbart wurde, für jede durch den Designer erbrachte Viertelstunde fällig. Vergütungen verstehen sich zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer, sofern diese anfällt. 

13.2 Sind einzelne Leistungsabschnitte vorgesehen, so hat der Designer für jeden erbrachten einzelnen Leistungsabschnitt Anspruch auf einen Teil der Gesamtvergütung. 

13.3 Die Vergütung setzt sich vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen aus einem Entwurfshonorar und – soweit eine Nutzung der Leistungen vertraglich vorgesehen ist – einem Nutzungshonorar zusammen. Die Honorarteile können gesondert oder zusammen in der Rechnung aufgeführt werden. Nutzungen, die über den vertraglich vorgesehenen Gebrauch der Leistungen hinausgehen, müssen ergänzend bezahlt werden. Nutzungshonorare können auch in Form von Lizenzvergütungen vereinbart werden. 

13.4 Der Designer ist berechtigt, Kostenvoranschläge um bis zu 10 % zu überschreiten, ohne dass es einer gesonderten Vergütungsvereinbarung bedarf. Überschreitungen von mehr als 10 % eines Kostenvoranschlages oder einer Budgetplanung werden so rechtzeitig wie möglich angekündigt und mit dem Auftraggeber das weitere Vorgehen besprochen.  

13.5 Ist über die Vergütung einer Leistung, deren Erbringung der Auftraggeber den Umständen nach nur gegen eine Vergütung erwarten durfte, keine Vereinbarung getroffen, so ist die für diese Leistung übliche Vergütung zu entrichten. Im Zweifel gelten die von dem Designer für Leistungen in einem anderen Projekt verlangten und vom Kunden vergüteten Vergütungssätze als üblich. Zur Ermittlung einer üblichen Vergütung sind im Übrigen berufsständische Regelungen heranzuziehen. 

13.6 Für Künstlersozialversicherungsabgaben, Zollkosten sowie etwaige Fremdkosten ist der Auftraggeber verantwortlich. 

13.7 Die Kosten für vom Auftraggeber veranlasste Änderungen bereits freigegebener Aufträge, insbesondere Druckaufträge, Anfertigung von Prototypen o.ä., sind einschließlich der Kosten für Maschinenstillstand vom Auftraggeber zu zahlen. Das gilt auch für Wiederholungen von Probeanfertigungen, wenn diese vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichungen von der Vorlage erfolgen.

13.8 Für Skizzen, Entwürfe, Probesätze, Probedrucke, Prototypen, Muster, Korrekturabzüge etc., die vom Auftraggeber über den ursprünglichen Auftrag hinaus verlangt werden, ist eine gesonderte Vergütung zu zahlen. 

13.9 Bei Verzug des Auftraggebers ist der Designer berechtigt, Jahres-Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, gegenüber Unternehmern in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen, alle Ansprüche aus diesem oder anderen Geschäften, auch soweit einzelne Raten noch nicht fällig sind, gegenüber dem Kunden sofort geltend zu machen, Lieferungen oder sonstige Leistungen aus diesem oder anderen Geschäften bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher dem Designer zustehender Ansprüche aus diesem oder anderen Aufträgen durch den Kunden zurückzubehalten, angemessene Sicherheitsleistung zu verlangen.  

Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.  

13.10 Gegenüber den Ansprüchen des Designers ist die Aufrechnung ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von dem Designer anerkannt. Unternehmern steht die Einrede des nicht oder mangelhaft erfüllten Vertrages darüber hinaus zudem nur dann zu, wenn der Designer bereits ein dem Wert der Leistung entsprechendes Entgelt erlangt hat oder im Verhältnis zu einem Subunternehmer selbst das entsprechende Zurückbehaltungsrecht ausübt. 

14. Geheimhaltung

14.1 Der Designer verpflichtet sich, sämtliche ihm im Zusammenhang mit dem Designvertrag zugänglich werdenden Informationen und Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet werden, oder die nach den Umständen eindeutig als Geschäfts­ oder Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszweckes erforderlich – weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten. 

14.2 Der Designer wird durch geeignete vertragliche Abreden mit den für ihn tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten sicherstellen, dass auch diese unbefristet jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts­ und Betriebsgeheimnisse unterlassen. 

14.3 Entsprechende Verpflichtungen treffen den Auftraggeber in Bezug auf Geschäfts­ und Betriebsgeheimnisse des Designers. Dies gilt insbesondere auch für die während der Entwicklungsphase zur Kenntnis gebrachten Ideen­ und Modellstudien. Auf die Strafbarkeit eines Verstoßes gegen diese Verpflichtung gem. §§ 17 und 18 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb wird ausdrücklich hingewiesen. 

14.4 Rechte aus der Entwicklungsphase, insbesondere Nutzungsrechte an vor-gestellten Entwurfs­, Modellvarianten gehen nicht auf den Auftraggeber über.

15. Abwerbe- und Einstellungsverbot

15.1 Der Vertragspartner verpflichtet sich, während der Dauer der Zusammenarbeit der Parteien und für einen Zeitraum von zwei Jahren danach keine Mitarbeiter des Designers abzuwerben oder ohne vorherige Zustimmung durch den Designer zu beschäftigen. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Vertragspartner, eine Vertragsstrafe in Höhe eines Brutto-Jahresgehaltes des Mitarbeiters an den Designer zu zahlen.  

16. Erfüllungsort und Gerichtsstand

16.1 Erfüllungsort ist der Sitz des Designers. 

16.2 Gerichtsstand ist der Sitz des Designers, sofern der Auftraggeber Vollkaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Der Designer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen. 

17. Änderungen/Ergänzungen, Teilunwirksamkeit

17.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform, wobei Briefwechsel, Fax oder elektronische Übermittlung durch E-Mail genügt. 

17.2 Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer voranstehender Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck so weit wie möglich verwirklicht.

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